Prüfmethoden
In der Verordnung zur Festlegung von Prüfmethoden sind die Methoden zur Bestimmung der inhärenten Stoffeigenschaften gemäß der REACH Anhänge VII – IX festgelegt.
Deutsche Fassung
VO_Festlegung Prüfmethoden (739 Seiten, 13.927 kb)
Englische Fassung
VO_Festlegung Prüfmethoden (739 Seiten, 13.927 kb)
Änderung Prüfmethoden
Verordnung (EG) Nr. 761/2009 der Kommission vom 23. Juli 2009 zu Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt.
Deutsche Fassung
VO_Änderung_Prüfmethoden_deutsche Fassung (94 Seiten, 2.619 kb)
Englische Fassung
VO_Änderung_Prüfmethoden_englische Fassung (94 Seiten, 2.586 kb)
Widerspruchskammer
In der REACH-VO ist die Einrichtung einer Widerspruchskammer vorgesehen, die bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der ECHA entscheiden kann.
Hierfür wurde die "Verordnung (EG) Nr. 771/2008 der Kommission vom 1. August 2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur" erlassen.
Deutsche Fassung
VO_Widerspruchskammer_deutsche Fassung
Englische Fassung
VO_Widerspruchskammer_englische Fassung
Gebühren für die Registrierung
Die Europäische Kommission hat am 16.4.08 eine Verordnung gebilligt, die die Gebühren enthält, die Unternehmen bei der Registrierung von Stoffen bei der ECHA zu entrichten haben.
Die Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses im Europäischen Anzeiger in deutscher und englischer Sprache können Sie hier als PDF herunterladen.
Deutsche Fassung
ECHA_Gebuehren_deutsche_Fassung
Englische Fassung
ECHA_Gebuehren_englische_Fassung
VO zur Prüf- und Informationspflicht
Verordnung Nr. 465/2008 der Kommission vom 28. Mai 2008 zur Prüf- und Informationspflicht für Importeure und Hersteller bestimmter im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe aufgeführter persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates.
Die Verordnung enthält eine Liste von Stoffen, die die Kriterien persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) erfüllen. Gleichzeitig werden Hersteller und Importeure dieser Stoffe verpflichtet bestimmte Tests innerhalb eines festgelegten Zeitraums durchzuführen und die Ergebnisse der Kommission zu übermitteln.
Deutsche Fassung
VO_Prüf- und Informationspflicht_deutsche Fassung
Englische Fassung
VO_Prüf- und Informationspflicht_englische Fassung