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REACH-VO, deutsche Fassung

Den vollständigen Verordnungstext der berichtigten Fassung vom 29.5.2007, können Sie in in einer deutschen, druck- und lesefreundlich aufbereiteten pdf-Fassung (Inhaltsverzeichnis, Lesezeichen etc.) hier herunterladen:

  • der Gesetzestext (68 Seiten, 815 kB): REACH-VO.pdf
  • die Anhänge (57 Seiten, 299 kB) I-XVI.pdf
  • der Anhang zu Stoffbeschränkungen inkl. Anlage 1-6 (152 Seiten, 968 MB): XVII.pdf

REACH-VO - englische Fassung

Die REACH-Verordnung wurde am 29.05.2007 im Amtsblatt der EU in einer berichtigten Fassung neu veröffentlicht.

Sie können den Verordnungstext hier herunterladen. 


Änderungen

Berichtigungen, Anpassungen und Änderungen der Verordnung und der Anhänge


Änderung der Polymerdefinition

Mit der Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur  Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung  der Richtlinie 1999/45/EG  und  zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission wurde die Polymerdefinition berichtigt.

Deutsche Fassung
Berichtigung der VO_Polymerdefinition

Englische Fassung
Berichtigung der VO_Polymerdefinition


Anhänge IV + V

Mit der Verordnung 987/2008/EG vom 8.10.2008 wurden die Anhänge IV und V geändert. Die enthaltenen Stoffe sind ausgenommen von der Registrierungspflicht, den Pflichten für nachgeschaltete Anwender und der Bewertung. Der Anhang IV enthält die Stoffe, für die genügend Informationen über die ungefährlichen Eigenschaften vorliegen (Artikel 2 (7a)).
Im Anhang V sind Stoffe und Stoffgruppen sowie Reaktionsprodukte enthalten, für die eine Registrierung für unzweckmäßig oder unnötig gehalten wird (Artikel 2 (7b)).

Deutsche Fassung
VO_Aenderung_Anhang_IV+V_deutsche Fassung

Englische Fassung
VO_Aenderung_Anhang_IV+V_deutsche Fassung


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Leitfaden zu Anhang V

Da der Anhang V sehr allgemeine Einträge enthält, wird zur Auslegung derzeit ein Leitfaden erstellt. Das vorläufige Papier, das nur in englischer Sprache vorliegt, können Sie hier einsehen:
Draft Guidance for Annex V


Anhang XI

Mit der Verordnung 134/2009/EG vom 16.2.2009 zur Änderung des Anhangs XI wurden die allgemeinen Anforderungen für eine Abweichung vom Standardprüfprogramm der Anhänge VII bis IX ergänzt. Im Punkt 3. zu den stoffspezifischen expositionsabhängigen Prüfungen wurden die Kriterien ergänzt, die zu erfüllen sind, um von dieser Ausnahme Gebrauch zu machen. Bedingung ist, dass der Stoff nicht freigesetzt wird bzw. es zu keiner Exposition von Mensch oder Umwelt kommen kann.

Deutsche Fassung
VO_Aenderung_Anhang_XI_deutsche Fassung

Englische Fassung
VO_Aenderung_Anhang_XI_englische Fassung

 


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Anhang XVII

Der Anhang XVII (Verordnung 552/2009/EG zu Stoffbeschränkungen vom 26.6.2009 enthält neben formalen Änderungen auch neue Beschränkungen. Die Anlagen 1-6 sind in dieser Fassung nicht enthalten, siehe hierzu die alte Fassung von Anhang XVII (Anhang zu Stoffbeschränkungen).

Deutsche Fassung
VO_Aenderung_Anhang_XVII_deutsche Fassung

Englische Fassung
VO_Aenderung_Anhang_XVII_englische Fassung


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Deutsche Gesetzgebung


Deutsches Chemikaliengesetz

Die Bekanntmachung der Neufassung des Chemikaliengesetzes vom 2. Juli 2008 (Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - Chemikaliengesetz – ChemG), wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Chemikaliengesetz


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Deutsches REACH Anpassungsgesetz

Mit seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 20.Mai 2008 ist das deutsche REACH Anpassungsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz ändert das bestehende nationale Chemikalienrecht so, dass eine REACH Konformität erreicht wird. Außerdem wird hier festgelegt, welche Behörden für die Überwachung zuständig sind und welche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen z. B. gegen die Regsitrierungspflichten verhängt werden können.

Deutsches REACH Anpassungsgesetz


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