Herzlich Willkommen bei REACH Hamburg

Die Thematik

Seit dem 1. Juni 2007 ist die neue europäische Chemikalienverordnung REACH in Kraft.
REACH verpflichtet sowohl Hersteller und Importeure, als auch die sogenannten nachgeschalteten Anwender von (chemischen) Stoffen zu umfangreichen Pflichten in Bezug auf die Sicherheitsbeurteilung und Informationsweitergabe in den Lieferketten.
Abfälle sind grundsätzlich von diesen Anforderungen ausgenommen (REACH Artikel 2 (2)). Doch da nach geltender Rechtsauffassung beim Recycling ein neuer Lebenszyklus der in den Verkehr gebrachten Stoffe beginnt, tragen Recycler, mit speziellen Ausnahmen, die gesamten REACH Pflichten eines Stoffherstellers.
Das Abfall-Recycling, d.h. das "wieder In den Verkehrbringen" von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen aus der Verwertung von Abfällen ist seit Jahren eine fest etablierte Praxis mit hoher wirtschaftlicher Bedeutung. Darüber hinaus ist diese Kreislaufführung ein wichtiges Element in der Ressourcenstrategie der europäischen Union, die darauf abzielt die Abhängigkeit der europäischen Wirtschaft von Rohstoffimporten zu reduzieren und die mit der Rohstoffgewinnung verbundenen Umweltbelastungen zu verringern. Um diesen Aspekten Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in den Erwägungsgründen zu REACH deutlich gemacht, dass er die Verwertung von Abfällen unterstützen möchte. Daher wurde im Artikel 2(7d) das sog. "Recyclingprivileg" eingeführt, mit dem besondere Ausnahmen von den Registrierungspflichten geschaffen wurden.
Für die Akteure der Recyclingwirtschaft ergeben sich aus den chemikalienrechtlichen Anforderungen sehr unterschiedliche grundsätzliche Fragenkomplexe, mit denen sie sich aktiv auseinandersetzen müssen

  1. Ab wann und für welche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse gelangt ein Recycler in den Status eines Stoffherstellers unter REACH?
  2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Recycler das  Recyclingprivileg des Artikels 2 (7d) in Anspruch nehmen?
  3. Welche weiteren chemikalienrechtlichen Anforderungen müssen für Recyklate über die Registrierung hinaus, z.B. beim "In den Verkehr Bringen" beachtet werden?

Aufgrund bestehender rechtlicher Konkretisierungsdefizite und der weitgehenden Neuheit dieser Fragestellungen für viele Marktakteure, zeigte sich in diesem Bereich deutlicher Unterstützungsbedarf gerade für kleine und mittlere Unternehmen. Diesem Unterstützungsbedarf trug das Umweltbundesamt in Kooperation mit den anderen Bundesoberbehörden,  sowohl durch eine Reihe von Informationsveranstaltungen,  als auch durch die Aufbereitung von Unterstützungsmaterialien Rechnung. Auch im Rahmen der REACH-HH Aktivitäten wurde bereits ein Workshop zu dieser Thematik veranstaltet.


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Offizielle Interpretationshilfen auf der EU Ebene

Die Frage, wie die chemikalienrechtlichen Anforderungen der REACH VO auf Recyclingmaterialien anzuwenden sind, war Gegenstand eines Treffens der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten und der EU-Kommission im September 2008.
Aus diesem Treffen ging ein Dokument hervor, das zu einer Reihe offener Fragen,  zentrale Interpretationen und Erläuterungen enthält (CA/24/2008 rev.3).
Um gerade auch mit Hinblick auf die vielfach kleinen und mittleren Unternehmen der Recyclingwirtschaft die Sprachbarriere zu vermeiden, wurde durch das Hamburger Ökopol Institut eine deutsche Arbeitsübersetzung dieses CA-Dokuments erstellt.
Das CA Dokument wurde von der EU Kommission an die europäische Chemikalienagentur (ECHA) gegeben, um dort in ein offizielles Leitliniendokument zu REACH überführt zu werden. Der aktuelle Stand der Leitlinienerstellung kann im Internetauftritt der ECHA eingesehen werden.


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Handreichung für (Kunststoff-) Recycler

Im Rahmen eines gemeinsamen Forschungsvorhabens des Umweltbundesamtes und von Verbänden und Unternehmen aus dem Bereich Kunststoffherstellung, -verarbeitung und -recycling, wurde durch das Hamburger Ökopol Institut eine systematische, mit den zuständigen Bundesoberbehörden (UBA und BAuA) abgestimmte Analyse der geltenden rechtlichen Anforderungen an das Kunststoff-Recycling durchgeführt
Basierend auf der Analyse wurde in enger Abstimmung mit Betriebspraktikern eine Handreichung für die sachgerechte Umsetzung der REACH Pflichten beim Kunststoffrecycling erarbeitet.
Die Handreichung beschäftigt sich zwar vorrangig mit dem Kunststoffrecycling, es werden aber auch viele grundsätzliche Sachverhalte erläutert, die auch Relevanz für andere Recyclingbranchen haben.

  • Ende der Abfalleigenschaft – Beginn der REACH Pflichten
  • Klärung der Voraussetzungen des Recycling-Privileg nach Artikel 2 (7d)
  • Bestimmung des Gefährlichkeitsprofils der Recyclate
    • Rechtliche Anforderungen
    • Pragmatische Umsetzungen im Rahmen der betrieblichen Qualitätssicherung

  • Weitergabe von Informationen
    • Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
    • Sicherheitsdatenblätter und Sicherheitshinweise

Diese Handreichung kann hier heruntergeladen werden


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REACH – Leitfaden für Recycling-Baustoffe

Die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V. hat im Mai 2010 einen Leitfaden für Recycling Baustoffe unter REACH herausgegeben. Darin wird erläutert unter welchen Bedingungen Recycling Baustoffe ihre Abfalleigenschaft verlieren und in den Regelungsbereich von REACH fallen. Es wird eine Begründung gegeben warum nach RAL 501-1 gütegesicherte Recycling-Baustoffe unter REACH Erzeugnisse sein können und welche Aufgaben Recycler in Hinsicht auf die Registrierpflichten haben.

Auf den Seiten des Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V. ist eine Druckversion des Leitfandens erhältlich.


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Fachworkshops

Im Rahmen der Fachworkshopreihe "REACH in der PRAXIS" des Umweltbundesamts, wurden die besonderen Anforderungen im Kontext mit Recyclingaktivitäten zweimal thematisiert.
Im Zusammenhang mit dem ersten offiziellen Interpretationshilfen auf der EU-Ebene und vor dem Hintergrund der ablaufenden Vorregistrierungsfrist fand am 2. Dezember 2008 der Fachworkkshop REACH & Abfall-Recycling statt.
Aufbauend auf weiteren Klärungsdiskussionen und  einer konkreten Handreichung, die das Hamburger Ökopol Institut für das Umweltbundesamt und die Verbände der Kunststoffindustrie erarbeitet hatte, wurde im Dezember 2009 ein vertiefender
Fachworkshop REACH & Kunststoff-Recycling durchgeführt.
Bereits am 27.06.2008 wurde im Rahmen eines Workshops des REACH Hamburg Netzwerks die Frage der Schnittstelle zwischen REACH und Abfallrecht aufgegriffen. Die Präsentationen des Workshops sind im Bereich Veranstaltungen einzusehen.


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Grundlegende REACH Informationen für Recycler

Einführung zu REACH

Das CA-Dokument klärt viele Fragen in Bezug auf REACH und Recycling unter Rückgriff auf spezifische Begrifflichkeiten und Methoden, die in REACH verankert sind - mit denen der Recycler jedoch häufig nicht vertraut ist. Der nationale REACH-CLP Helpdesk hat im Laufe der REACH Einführung eine Reihe von Broschüren herausgegeben, in denen versucht wird einzelne Themen knapp und anschaulich zu erklären.
Um einen ersten Überblick in das REACH System zu erlangen, ist in dieser Reihe die Broschüre des REACH-CLP Helpdesks REACH Info 1: "Erste Schritte unter REACH", ein guter Einstieg.
Für weitere Informationen konsultieren Sie auch den Internetauftritt des nationalen REACH-CLP Helpdesks der Bundesbehörden http://www.reach-clp-helpdesk.de.



Spezifische Erläuterungen zu unterschiedlichen REACH-Rollen

Ein Recycler kann unter REACH unterschiedliche Rollen einnehmen, aus denen jeweils unterschiedliche rechtliche Anforderungen erwachsen.

1.       Der Recycler kann Hersteller von chemischen Stoffen sein (das Rezyklat ist entweder ein chemischer Stoff oder ein Gemisch aus chemischen Stoffen)

Das bringt für den Rezycler einige Fragen mit sich. Er muss zunächst klären welche Stoffe in seinem Recyklat enthalten sind. Dazu sind unter REACH bestimmte Regeln festgelegt, die auch bei Rezyklaten anzuwenden sind.

2.       Der Recycler kann Produzent eines Erzeugnisses sein. Hier sollte der Recycler sich über die Pflichten zu Stoffen in Erzeugnissen informiert haben.

In komprimierter Form sind die Inhalte der Leitlinie auch in einer weiteren Broschüre, des REACH-CLP Helpdesks REACH Info 6: Erzeugnisse - Anforderungen an Produzenten, Importeure und HändlerRecycling  zu finden.

3.       Der Recycler ist Nachgeschalteter Anwender von Stoffen.

Setzt der Recycler seinen Rezyklaten im Laufe des Recyclingprozesses "nicht"-Abfall (chemische) Stoffe zu ist er unter REACH ein nachgeschalteter Anwender. Das gilt auch für alle anderen eingesetzten chemischen Stoffe, z.B. Schmierstoffe, Putzmittel. Auch für solche Verwendungen setzt REACH neue Regeln.

Eine entsprechende Broschüre des REACH-CLP Helpdesks REACH-Info 5: Rechte und Pflichten des nachgeschalteten Anwenders unter REACH ist ebenfalls erhältlich.


 


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Erläuterungen zu spezifischen Aspekten

Kunststoffrecycling

Bei der Herstellung von Polymeren gelten unter REACH besondere Regeln. Die Kenntnis und Berücksichtigung dieser Regeln sind Voraussetzung für Recycler von Kunststoffen bei der Umsetzung ihrer REACH Pflichten. Sie sind zu finden im Leitliniendokument der ECHA Recycling

  • Das REACH-CLP Helpdesk hat diese Regeln zu Polymeren auch in einer Broschüre REACH Info 3 zusammengestellt und illustriert.

Einstufung und Kennzeichnung

Einige der Pflichten des Chemikalienrechts an Recycler sind nicht neu. So müssen Stoffe aus einem Rezyclingprozess wie chemische Stoffe aus der ursprünglichen Herstellung eingestuft und gekennzeichnet werden. Hier gibt es in Zukunft für alle chemischen Stoffe eine Umstellung von dem alten System der Stoffrichtlinie (RL 67/548/EWG) und der Zubereitungsrichtlinie (RL 1999/45/EG) hin zum System des GHS (Globally Harmonised System), festgelegt in der VO 1272/2008 auch CLP-Verordnung genannt (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures). Tiefergehende Informationen rund um CPL bietet die zwei-teilige Leitlinie der ECHA.

  • In den Einführenden Leitlinien zur CLP-Verordnung: werden die wesentlichen Pflichten und Verfahren gemäß der neuen Verordnung beschrieben.
  • In der Guidance on the Application of the CLP Criteria: (Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien) werden die allgemeinen Prinzipien der Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung vertiefend beschrieben und es sind ausführliche Leitlinien zu den Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen enthalten.

Um einen Überblick zur Einführung des CLP Systems zu erlangen und sich mit seinen Instrumenten vertraut zu machen hat das Umweltbundesamt jetzt eine Broschüre herausgegeben.

Eine weitere Broschüre zum gleichen Thema wurde von der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) herausgegeben.

Sicherheitsdatenblätter

Weiterhin sind Recycler unter Umständen verpflichtet Sicherheitsdatenblätter bereit zu stellen. Wie ein solches Sicherheitsdatenblatt aussehen kann und worauf besonders zu achten ist, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in einem kommentierten Muster exemplarisch vorgeführt. Außerdem finden Sie hier ein editierbares Datenblatt im MS Word Format.


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Weitere Leitfäden und Publikationen im thematischen Kontext

  1. ECHA: Guidance on Estimation of exposure from waste life (part R18) - vom 30.07.08 (in Überarbeitung)
  2. REACH-CLP helpdesk DE: Häufig gestellte Fragen zu Abfall und Recycling (FAQ)
  3. Das Umweltbundesamt hat einen  Bericht zu den Auswirkungen von REACH auf Recycling/ Verwertung herausgegeben. Dieser ist in einer 2. ergänzten Fassung vom 21. Februar 2008 erhältlich:
  4. UK – Competent Authority: Information Leaflet 14 - REACH Substances Recovered from Waste  - vom Oktober 2008
  5. UK - Department for Environment, Food and Rural Affairs: REACH and recovered waste substances – update 12. Februar 2009
  6. Lebensministerium Österreich REACH helpdesk AT: Betroffenheit von Recyclingstoffen durch REACH - vom 29. Mai 2008
  7. BDI: REACH Hilfestellung 3.4.2 Sekundärrohstoffe- vom 16.07.2009
  8. VCI: Geltungsbereich - REACH und Abfall  (sowie Abwasser, Abluft) – vom 17.10.2007
  9. BDE: Handlungsempfehlung für Recycler zur Vorregistrierung unter REACH Recycling– vom 23.10.2008
  10. WKÖ Wirtschaftskammer Österreich: Abfallverwertung zwischen Abfallrecht und REACH - eine Orientierungshilfe
  11. WRAP Waste & Resources Action Programme: REACH - Obligations for producers of recycled aggregates    
  12. WRAP Waste & Resources Action Programme: (Pre-) Registration of recycled aggregates

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