Lieferanten von Erzeugnissen haben Informationspflichten in der Lieferkette und Notifizierungspflichten gegenüber der ECHA, wenn sie ein Erzeugnis an Kunden weiterreichen, in dem ein Stoff der Kandidatenliste unter REACH zu mehr als 0,1% enthalten ist (vgl. http://www.reach-hamburg.de/index.php?id=114). Seit Langem ist umstritten, worauf die 0,1% Grenze für den Gehalt eines Kandidatenlistenstoffs in einem Erzeugnis zu beziehen ist. Eine Minderheit der EU-Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland, vertrat immer die Auffassung, dass die Informationspflichten auch für Teile eines komplexen Erzeugnisses bestehen. Basis dieser Interpretation ist die Auffassung, dass ein Erzeugnis, so es denn einmal als solches produziert wurde, seine Erzeugniseigenschaft beibehält und somit auch Informationspflichten erhalten bleiben, wenn dieses Erzeugnis als ein Bestandteil in ein komplexeres Erzeugnis eingebracht wird (basierend auf den in Artikel 3 der Verordnung enthaltenen Definitionen). Demgegenüber stand die Auffassung der EU-Kommission, der ECHA und anderer Mitgliedsstaaten, dass der Bezugspunkt immer das aktuelle Gesamterzeugnis sei.
Infolge eines Verfahrens beim EuGH, das diese uneinheitliche Interpretation im Sinne eines harmonisierten Binnenmarkts überprüft hat, wurde nun entschieden, dass die Interpretation der Minderheit korrekt ist und die Existenz eines Erzeugnis nicht mit seinem Einbau in ein komplexeres Erzeugnis endet.Dies war das Hauptargument der Minderheiteninterpretation, in der davon ausgegangen wurde, dass ein Erzeugnis erst in dem Moment nicht mehr Erzeugnis ist, wenn es zu Abfall wird und somit den REACH-Regelungsbereich verlässt.
Infolge des Gerichtsurteils ist die 0,1% Schwelle also in Zukunft EU-weit auch auf Teile eines Erzeugnisses zu beziehen. Das Gericht erklärte zudem, dass diese Interpretation auch im Sinne der Beweggründe der REACH-Verordnung sei, welche ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt bereitstellen soll, wozu die Informationsweitergabe zu SVHC in Erzeugnissen beiträgt.
Die ECHA erklärte infolge des Urteils seinen Leitfaden für Erzeugnisse anpassen zu wollen. Es existieren aber bereits jetzt Leitfäden, die diese Interpretation zugrunde legen, unter anderem beim deutschen REACH/CLP Helpdesk: http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Downloads/Fachbeitraege/Leitfaden%20f%C3%BCr%20Lieferanten%20von%20Erzeugnissen_de.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Außerdem gibt es eine Kurzinfo, die das Thema "Einmal Erzeugnis – Immer Erzeugnis" erläutert: http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Downloads/Kurzinfo/Kurzinfo%20Einmal%20ein%20Erzeugnis%20-%20immer%20ein%20Erzeugnis.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Die Presseerklärung und das Gerichtsurteil des EuGH finden Sie unter:
Presseerklärung EuGH http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-09/cp150100de.pdf
Urteil EuGH http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-106/14
Aktuelles
Einmal Erzeugnis immer Erzeugnis - EuGH bestätigt Minderheiteninterpretation
Einmal Erzeugnis immer Erzeugnis - EuGH bestätigt Minderheiteninterpretation
Lieferanten von Erzeugnissen haben Informationspflichten in der Lieferkette und Notifizierungspflichten gegenüber der ECHA, wenn sie ein Erzeugnis an Kunden weiterreichen, in dem ein Stoff der Kandidatenliste unter REACH zu mehr als 0,1% enthalten ist (vgl. http://www.reach-hamburg.de/index.php?id=114). Seit Langem ist umstritten, worauf die 0,1% Grenze für den Gehalt eines Kandidatenlistenstoffs in einem Erzeugnis zu beziehen ist. Eine Minderheit der EU-Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland, vertrat immer die Auffassung, dass die Informationspflichten auch für Teile eines komplexen Erzeugnisses bestehen. Basis dieser Interpretation ist die Auffassung, dass ein Erzeugnis, so es denn einmal als solches produziert wurde, seine Erzeugniseigenschaft beibehält und somit auch Informationspflichten erhalten bleiben, wenn dieses Erzeugnis als ein Bestandteil in ein komplexeres Erzeugnis eingebracht wird (basierend auf den in Artikel 3 der Verordnung enthaltenen Definitionen). Demgegenüber stand die Auffassung der EU-Kommission, der ECHA und anderer Mitgliedsstaaten, dass der Bezugspunkt immer das aktuelle Gesamterzeugnis sei.
Infolge eines Verfahrens beim EuGH, das diese uneinheitliche Interpretation im Sinne eines harmonisierten Binnenmarkts überprüft hat, wurde nun entschieden, dass die Interpretation der Minderheit korrekt ist und die Existenz eines Erzeugnis nicht mit seinem Einbau in ein komplexeres Erzeugnis endet.Dies war das Hauptargument der Minderheiteninterpretation, in der davon ausgegangen wurde, dass ein Erzeugnis erst in dem Moment nicht mehr Erzeugnis ist, wenn es zu Abfall wird und somit den REACH-Regelungsbereich verlässt.
Infolge des Gerichtsurteils ist die 0,1% Schwelle also in Zukunft EU-weit auch auf Teile eines Erzeugnisses zu beziehen. Das Gericht erklärte zudem, dass diese Interpretation auch im Sinne der Beweggründe der REACH-Verordnung sei, welche ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt bereitstellen soll, wozu die Informationsweitergabe zu SVHC in Erzeugnissen beiträgt.
Die ECHA erklärte infolge des Urteils seinen Leitfaden für Erzeugnisse anpassen zu wollen. Es existieren aber bereits jetzt Leitfäden, die diese Interpretation zugrunde legen, unter anderem beim deutschen REACH/CLP Helpdesk: http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Downloads/Fachbeitraege/Leitfaden%20f%C3%BCr%20Lieferanten%20von%20Erzeugnissen_de.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Außerdem gibt es eine Kurzinfo, die das Thema "Einmal Erzeugnis – Immer Erzeugnis" erläutert: http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Downloads/Kurzinfo/Kurzinfo%20Einmal%20ein%20Erzeugnis%20-%20immer%20ein%20Erzeugnis.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Die Presseerklärung und das Gerichtsurteil des EuGH finden Sie unter:
Presseerklärung EuGH http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-09/cp150100de.pdf
Urteil EuGH http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-106/14
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